Gründungszuschuss
Für Menschen, die sich aus dem ALG I Bezug heraus selbstständig machen möchten, gibt es seit dem 01.08.2006 den so genannten Gründungszuschuss. Die vorherigen Förderungen über den Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld werden durch den Gründungszuschuss ersetzt.
Antragsverfahren und Höhe des Zuschusses
Der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen (siehe Punkt Voraussetzungen) wird vom Gründer bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht. Die Prüfung des Antrages kann bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen. Gelegentlich kommt es auch zu Rückfragen der Agentur. Wird der Antrag positiv beschieden, erhält der Existenzgründer für neun Monate sein bisheriges Arbeitslosengeld weiter und zusätzlich 300.- Euro. Aktuell besteht für diesen Teil des Gründungszuschusses noch ein Rechtsanspruch.
Nach Ablauf der neuen Monate hat der Gründer die Möglichkeit erneut einen Antrag auf Weitergewährung des Gründungszuschusses zu stellen. Hierzu muss der Gründer die bisherige Entwicklung seines Unternehmens sowie die Perspektiven darstellen. In manchen Fällen ist eine erneute fachkundige Stellungnahme erforderlich. In diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch. Es liegt im Ermessen des Zuständigen bei der Agentur, ob für weitere sechs Monate jeweils 300.- Euro gewährt werden.
Habe ich im Falle der Aufgabe der Selbstständigkeit weiter Anspruch auf ALG I?
Grundsätzlich wird durch den Gründungszuschuss der Anspruch aus Arbeitslosengeld verbraucht. Sollten Sie aus welchem Grund auch immer gezwungen sein, Ihre Selbstständigkeit aufzugeben, so haben Sie dann lediglich noch Anspruch auf ALG I, wenn Sie nach Abzug des bereits vor der selbstständigen Tätigkeit in Anspruch genommenen ALG I sowie der neuen Monate noch Anspruchszeit übrig haben. Es besteht die Möglichkeit, dass Sie freiwillig der Arbeitslosenversicherung beitreten, um einen neuen Anspruch zu erwerben.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Um den Antrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen, müssen Sie noch 90 Tage Restanspruch auf das ALG I haben. Zusätzlich dürfen in den vergangen 24 Monaten keine Förderungen nach Existenzgründerzuschuss (Ich-AG) oder Überbrückungsgeld beansprucht worden sein.
Der Antrag besteht aus mehreren Teilen:
- Antragsformular
- Anforderungen einer fachkundigen Stellungnahme
- Fachkundige Stellungnahme
- Businessplan mit Text- und Zahlenteil
- Lebenslauf sowie eventuell eine kurze Stellungnahme, falls Sie schon mal selbstständig waren
Beiträge zur Krankenversicherung
Solange Sie Anspruch auf Gründungszuschuss haben – also maximal 15 Monate – haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu einem vergünstigten Satz versichert zu werden. Ob man sich privat versichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt, ist eine individuelle Entscheidung des Gründers.
Bei all Ihren Fragen rund um den Gründungszuschuss stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.